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Recht
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Eigentumsrecht - Steuerrecht - Erbrecht Auf den nachfolgenden Seiten gehen wir intensiv auf die Fragen der Eigentumsübertragung, der steuerrechtlichen Behandlung Ihres Objekts und des Erbrechtes ein. Zu diesem Zweck haben wir eine Studie ausarbeiten lassen. Diesen Seiten sollte Sie Ihre gezielte Aufmerksamkeit widmen. Einleitung Für den deutschen oder sonstigen mitteleuropäischen Immobilien - Interessenten ist die Tür-kei auch interessant wegen, der noch günstigen Preise, der niedrigen Lebenshaltungskosten ( in der Türkei ist ein Euro etwa 1,50 € wert), der wettersicheren Lage am Mittelmeer, viel Wärme und möglicherweise ein Ersatz für die überlaufenden Küsten von Spanien, Italien und Griechenland Sozusagen ein Land noch im Aufbruch, deutschfreundlich und durchaus zu emp-fehlen für Immobilieninvestitionen oder auch als Altersruhesitz in den eigenen vier Wänden. An den schönsten Küsten des Mittelmeers wurde schon von den auslän-dischen Immobilien- Gesellschaften kräftig gebaut, es entstanden Hotels, Bungalow-Parks und Ferienanlagen, hauptsächlich für europäische Touristen. Die private Nachfrage nach Türkei Immobilien ist zwischenzeitlich schon sehr hoch. Immer noch zieht es sonnensuchende Immobilienkäufer überwiegend nach Spanien, Italien oder Südfrankreich, einige wenige landen auch in Griechenland. Die Türkei dagegen steckt - wie schon gesagt - insoweit noch in Kinderschuhen
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1. Einreise und Aufenthalt Deutsche benötigen nur einen Pass, oder bei einreise mit dem Flugzeug nur einen Personalausweis. ein Visum ist nicht er-forderlich. Die Bürger einiger Länder benö-tigen zur einreise ein Visum, das jedoch problemlos bei der einreise erteilt wird. Ein touristischer Aufenthalt von drei Mo-naten ist völlig genehmigungsfrei. Für Im-mobilienbesitzer ist die Verlängerung je-doch vollkommen problemlos. Die Türkei hat das europäische Überein-kommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitglied-staaten des Europarats vom 13.12.1957 im Jahr 1960 unterzeichnet. Angehörige der Unterzeichnerstaaten können grundsätzlich für drei Monate ohne Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung in die Türkei einreisen. Allerdings nicht zu Zwecken der Arbeitsaufnahme. Innerhalb der Türkei besteht völlige Bewe-gungsfreiheit. Sperrgebiete für Ausländer, wie etwa in Russland, Indien oder China gibt es nicht. 2. Internationales Privatrecht Für Rechte an Grundstücken in der Türkei gilt das Belegenheitsprinzip. Es gilt also aus-schließlich türkisches Recht für Entstehung, den Inhalt, die Änderung, die Übertragung und den Untergang dinglicher Rechte, auch für Besitz, Pfandrecht, Zwangsvollstreckung, usw. Auch die Definition, was ein dingliches Recht ist, entscheidet sich nach türkischem Recht. Selbstverständlich ist also auch der Kaufvertrag über eine in der Türkei liegende Immobilie türkischem Recht unterworfen. Allerdings kann der Verkaufsversprechensvertrag (eine Art Vorvertrag) auch im Ausland gültig geschlossen werden. Türkische Immobilien betreffend ist immer das Gericht am Ort der Immobilie zuständig. Hier-aus ergibt sich auch die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte für derartige Rechtsstreitigkeiten. Aus diesem Umstand ergibt sich auch, dass Urteile ausländischer Ge-richte türkische Immobilien betreffend nicht anerkannt und vollstreckt werden, weil wie er-wähnt die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte gegeben ist. Zuständig ist fast immer das Landgericht, weil das örtliche Friedensgericht nur bei einem geringen Streitwert zuständig ist, was aber in der Praxis kaum vorkommt. Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich nach dem Streitwert. Diese Kosten betragen in der Regel 10 % des Streitwertes. Der Streitwert ist in der Klageschrift anzugeben. Können sich die Parteien über den Streitwert nicht einigen, so wird er von Amts wegen festgestellt. Dieses geschieht auch dann, wenn insbesondere bei Grundstücksangelegenheiten ein zu niedriger Wert angegeben wird, um so Gebühren zu sparen. 3. Erwerb von Immobilien durch Ausländer Es gilt das Gegenseitigkeitsprinzip. Wenn im Heimatstaat des Ausländers Türken unbeschränkt Immobilien erwerben kön-nen, so kann es der Ausländer auch in der Türkei. Im Verhältnis zu Deutschland und Holland ist diese Gegenseitig verbürgt. In der Schweiz und in Dänemark zum Bei-spiel ist ein Immobilienerwerb von Türken nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Aus diesem Grunde ist der Immobilienerwerb von Schweizern und Dänen in der Türkei sehr schwierig, aber grundsätzlich möglich Dieses alles gilt nur für natürliche Personen. Ausländische juristische Personen, etwa eine GmbH, können in der Türkei keine Immobilien erwerben mit zwei Ausnahmen; nämlich Tourismusanlagen und Ölförderungsanlagen. Zwischenzeitlich ist dieses aber erweitert worden, weil sich viele internationale Gesellschaften hier angesiedelt haben. Auch können ausländische Gesellschaften Fremdenverkehrsobjekte in beliebiger Zahl errichten. Im übrigen gelten folgende allgemeine Erwerbsbeschränkungen: Grundsätzlich darf ein Ausländer in einem Dorf mit einer Bevölkerung unter 2000 Einwohnern kein Eigentum erwerben. Dies gilt aber nur für Ortschaften, die keinen sogenannten Munizipalrat haben. Besteht ein solcher Rat, so können Ausländer auch dort Immobilien erwerben. All das vorstehend genannte gilt nicht für Tourismusgebiete. Hier können auch aus-ländische natürliche und juristische Perso-nen Eigentum erwerben, ohne das die Gegenseitig verbürgt sein muss. Einschränkungen gibt es nur für kommunistische Staaten und Staaten des früheren Ostblocks. Es kann also z.B. eine Schweizer Kapitalgesellschaft in der Türkei Tou-rismusimmobilien erwerben. Im Zuge der ständigen Zuwanderung sind diese Bestimmungen jedoch laufenden Erwerbserleichterungen unterworfen. Die Bestim-mungen können sich jeder Zeit ändern. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte bei uns an. Genehmigungspflichtig ist zur Zeit auch der Erwerb von selbständigen Landgütern sowie von Grundstücken über 30 ha ausserhalb der Dörfer. Zuständig für die Er-werbsbewilligung ist der Ministerrat. Dieses wiederum gilt nicht für die bereits erwähnten Tourismusgebiete. In militärischen Sperr- und Sicherheitszonen können Ausländer keine Immobilien erwerben 4. Devisenrechtliche Bestimmungen Bei bestehenden Devisenkontrollen wird in den meisten südlichen Ländern (z.. auch in Spanien oder Portugal) verlangt, dass der Ausländer den Kaufpreis offiziell in Devisen einbringt. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Gebietsansässigen und Nicht-Gebietsansässigen. Auch ein nichtgebietsansässiger Auslän-der (Regelfall) braucht keine Devisen offi-ziell in die Türkei einführen. Der Unterschied zwischen dem Erwerb mit oder oh-ne Deviseneinführung zeigt sich nur beim Weiterverkauf, wie später unter Abschnitt 9 beschrieben. |
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5. Arten des Grundeigentums Man unterscheidet zwischen Alleineigentum, gemeinschaftlichem Eigentum, Miteigentum und Gesamthandseigentum. Alleineigentum und gemeinschaftliches Eigentum bedürfen keiner Definierung. Beim Miteigentum haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen aber ohne Teilung in ihrem Eigentum. Das Miteigentum wird durch Rechtsgeschäft oder von Gesetzes wegen begründet und besteht z.B. an Mauern, Hecken, Zäunen oder anderen Grenzbefestigungen zwischen Grundstücken. Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil grundsätzlich frei verfügen, wie wenn er Allein-eigentümer wäre. Er kann ihn veräußern, verpfänden, ebenso kann sein Anteil von Gläubigern gepfändet werden. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Die Veräußerung an einen Dritten kann durch das gesetzliche Vorkaufsrecht der anderen Miteigentümer verhindert werden. In diesem Falle ist der Veräußerer verpflichtet, seinen Anteil dem vorkaufsberechtigten Mitei-gentümer unter den gleichen Bedingungen wie an den Dritten zu verkaufen. Das Vorkaufsrecht muss aber innerhalb von einem Monat nach Kenntnisnahme des Verkaufs an einen Dritten ausgeübt werden, aber auch bei Nichtkenntnis des Weiterver-kaufs verjährt dieses Recht nach spätestens 10 Jahren. Jeder Miteigentümer kann die üblichen Verwaltungshandlungen selbst vornehmen, also Ausbesserung, Anbau, Erntearbeiten usw. . Für eine Änderung der Nutzungsart (z.B. von Wohnraum in Gewerberaum) bedarf es der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich auch die Mehrheit des Gesamt-grundstücks vertreten müssen. Einstimmigkeit ist erforderlich bei Änderung der Zweckbe-stimmung der Nutzungsart und der Aufnahme von Hypotheken und anderen Verbindlichkei-ten. Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, aber nicht zur Unzeit und auch dann nicht, wenn hierdurch die Zweckerreichung nicht möglich wäre, z.B. bei der gemeinsamen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Das Gesamthandseigentum ergibt sich in der Praxis hauptsächlich bei Erbengemeinschaften und sogenannten einfachen Gesellschaften. Bei jeder Verfügung oder Verwaltungshandlung bedarf es der Mitwirkung aller Anteilinhaber. 6. Stockwerkseigentum (Wohnungseigentum) Wie in Deutschland und auch sonst allen Staaten üblich, gibt es auch hier ein besonderes Stockwerkeigentumsgesetzt. Wer eine Wohnung kauft, erwirbt damit zugleich quotenmäßig Miteigentum an Grund und Boden der Gemeinschaftsanlagen. Der Begriff Stockwerkseigentum ist etwas irreführend. Ein eigenes Recht kann begründet werden an allen im technischen Sinne unabhängigen Teilen eines Gebäudes, z.B. Wohnun-gen, Büroräume, Ladengeschäfte, Garagen. Diese Räume oder Einheiten müssen in sich abgeschlossen und unabhängig sein, d.h. einen eigenen Zugang haben, wie z.B. die Woh-nungseingangstür. Stockwerkseigentum kann nur an fest gebauten Häusern gebildet werden (Beton- oder Backsteinbauweise). Eine nur teilweise Umwandlung eines Gebäudes ist Stockwerkseigen-tum ist nicht möglich. Dieses Eigentum wird begründet durch eine entsprechende Teilungs-erklärung des ersten Alleineigentümers. Am Wohnungseigentum, dem sogenannten Sondereigentum (Wohnung, Geschäft, Büro) kann der Eigentümer eigene Rechte begründen, es verkaufen, vermieten, verpfänden, Hypotheken aufnehmen usw. Die Quote des Miteigentumsanteils an dem gemeinsamen Grund ist wichtig für die Umlage, die zu zahlen ist und entspricht der Eigentümernutzungsquote an Grund und Boden. Stock-werkseigentümer haben nicht das Recht, die Eigentümergemeinschaft zu kündigen. Dage-gen haben die anderen Stockwerkseigentümer aber auch kein Vorkaufsrecht. Für die Art der Nutzung ist die ursprüngliche Widmung maßgebend. Es ist also unzulässig, dass z.b. ein Ladenlokal als Wohnung genutzt wird oder umgekehrt, hierzu bedarf es der einstimmigen Zustimmung aller Stockwerkseigentümer. Die umlagefähigen gemeinschaftlichen Verwaltungskosten sind folgende: Versicherungsprämien für das gesamte Haus, Kosten für laufenden Unterhalt, Ausbesserung und Verwaltung, Allgemeinstrom wie auch Fahrstuhl. Sind derartige Verwaltungskosten festgesetzt, sie werden im übrigen durch die Ei-gentümergemeinschaft innerhalb einer Eigentümerversammlung festgesetzt, ist jeder Eigen-tümer verpflichtet, entsprechend seiner Quote die Verwaltungskosten zu zahlen. Säumige Miteigentümer zahlen monatlich 10 % Zins auf den Rückstand. Sie können auch durch die Eigentümergemeinschaft verklagt werden. Auch kann das Gericht sie zu einer Geldbuße verurteilen, wenn sie nachhaltig die Zahlung nicht leisten. Für diese Verwaltungskosten haftet nicht nur der Eigentümer, sondern auch sonstige Benutzer der Eigentumswohnung, z.b. der Mieter, Wohn- oder Nießbrauchsberechtigte. Die genannten haften gesamtschuldnerisch, der Mieter allerdings nur bis zur Höhe der Miete. Hat der Mieter vorher die Miete vollständig an den Eigentümer gezahlt, so erlischt auch seine Leistungspflicht gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Wegen rückständiger Wohngeldforderungen besteht ein gesetzliches Pfandrecht (Zwangshypothek), das der Verwalter beim Grundbuchbeamten beantragen kann. Ein Eigen-tümer kann zwangsenteignet werden und zwar zugunsten der Eigentümergemeinschaft, wenn er seine Pflichten unverhältnismäßig verletzt. Eine solche Pflichtverletzung liegt z.b. vor, wenn der Eigentümer in zwei Kalenderjahren dreimal wegen rückständiger Verwaltungs-kosten verklagt werden musste oder wenn er sein Eigentum für störende oder unsittliche Zwecke benutzt. Die entsprechende Klage muss durch die Eigentümergemeinschaft inner-halb einer Frist von 6 Monaten nach Kenntnisnahme des Klagegrundes erhoben werden. Vorgeschrieben ist eine Satzung, ein Verwaltungsregelement. Die Satzung ist im Grundbuch zu vermerken. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 4/5 der Mit-eigentümer erforderlich. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Eigentümerversammlung einberufen wer-den. Wenn in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, dann im Januar. Eine außeror-dentliche Versammlung kann aus wichtigem Grund einberufen werden und zwar durch den Verwalter, den Prüfer oder von einem Drittel der Miteigentümer. Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn mehr als die Hälfte des Eigentums repräsentiert wird. Ist dieses nicht der Fall, so wird eine zweite Versammlung einberufen, die immer be-schlussfähig ist. Jeder Miteigentümer hat unabhängig von der Größe seines Anteils nur eine Stimme. Besitzt ein Eigentümer mehrere Wohnungen, so hat er für jede Wohnung eine Stimme, ins-gesamt aber nicht mehr als ein Drittel der Gesamtstimmen. Ein Verwalter ist vorgeschrieben bei Gebäuden mit mehr als acht Stockwerken. Als Verwal-ter kann auch ein Nichteigentümer gewählt werden. Wiederwahl ist immer möglich. Können sich die Miteigentümer nicht auf die Person eines Verwalters einigen, so bestimmt diesen das Gericht. Der Verwalter vertritt die Eigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat Anspruch auf angemessene Vergütung. Ist der Verwalter Miteigentümer, so kann beschlos-sen werden, dass er als Entgeld für seine Tätigkeit von den Umlagen freigestellt wird. Die Miteigentümer können mit einfacher Mehrheit einen Prüfer bestellen. Dieser ist aber nicht vorgeschrieben. Aufgabe des Prüfers ist es, den Verwalter zu kontrollieren. Der Prüfer erstattet seinen Bericht bei der jährlichen ordentlichen Eigentümerversammlung.
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7. Time Sharing Es ist beachtlich und dankenswert, dass dieses "Zeiteigentum" (was es ja eigentlich gar nicht gibt) direkt im Stockwerkseigen-tumsgesetzt geregelt ist. Time Sharing wird als Nutzungsrecht definiert. Time Sharing Rechte können nur begründet werden an Gebäuden mit Miteigentum. Jeder Time Sharing Berechtigte besitzt grundsätzlich ein volles Eigentumsrecht wie jeder Miteigentümer, nur ist die Nut-zung für ihn eben zeitlich beschränkt. Zugrunde liegt ein time Sharing Vertrag unter den Miteigentümern. Hier werden auch die Rechte und Pflichten geregelt. Die Mindestnutzungsdauer beträgt 15 Ta-ge. Der Vertrag wird von allen Miteigentü-mern unterschrieben und im Grundbuch eingetragen. Der Verwalter kann zeitlich auch als time Sharing Verwalter eingesetzt werden. Grundsätzlich darf ein time Sharing Be-rechtigter für sein Nutzungszeit auch einen anderen in die Wohnung setzen, es sei denn, dieses ist im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Ein time Sharing Nutzer, der nicht recht-zeitig räumt, kann sofort und unmittelbar auf Antrag des Verwalters von der Polizei hinausgeworfen werden. Dem Antrag ist eine Kopie des Time Sharing Vertrages beizufügen. 8. Erwerb des Grundeigentums Wie bereits ausgeführt, ist für die Gründung und Übertragung dinglicher Rechte türkisches Recht ausschließlich maßgeblich. Die abschließende Eigentumsübertragung muss öffentlich vor dem Grundbuchamt beurkundet werden. Hierzu ist einzig und allein der Grundbuchbe-amte zuständig. Erwerben Sie in der Türkei eine Immobilie, wird in der Regel ein Kauf- Vorvertrag abge-schlossen, weil die komplette Grundbuchübertragung ca. 2 ½ Monate in Anspruch nimmt. Mit Abschluss dieses Kauf - Vorvertrages werden die persönlichen Daten des Erwerbers mit den Katasterunterlagen der Immobilie zum Grundbuchamt eingereicht. Sind alle Formalitäten abgeschlossen, wird nur noch die abschließende Übertragung vorgenommen. Erwerber und Verkäufer erscheinen vor dem Grundbuchamt und erklären den Verkauf noch zu Protokoll. Innerhalb von ca. 1 Stunde sind dann alle Formalitäten be-züglich der Übertragung abgeschlossen. Öffentlich beurkundet wird der Kauf vor dem Grundbuchamt in der Form, das der Grund-buchbeamte ein Formular ausfüllt, Schuldnerverpflichtungen der Parteien sind genau an-zugeben. Es wird auch gerne unterverbrieft, d.h. zwecks Steuerersparnis ein niedriger Kauf-preis angegeben.. Ausgenommen von der Pflicht zur öffentlichen Beurkundung ist der Zuschlag bei einer öffent-lichen Versteigerung, auch bei Erbteilungsverträgen genügt die einfache schriftliche Form. Erben können also unter sich Erbanteile in einfacher schriftlicher Form abtreten auch dann, wenn im Nachlass Grundstücke enthalten sind. Entsprechend gilt für den Grundstückserwerb aufgrund eines Vermächtnisses, wenn die für das Testament vorgeschriebene Form eingehalten ist. Ein Ausländer, der sich beim Erwerb eines Grundstücks vertreten lassen will muss die Voll-macht öffentlich beurkunden lassen, zuständig also Notar oder türkisches Konsulat im Aus-land. Es ist sehr zweckmäßig, das Grundstück bzw. die Eigentumswohnung genau zu be-schreiben, also einschließlich Nummer der Grundbuchseite usw. Auch ist genau anzugeben, zu welchen Rechtshandlungen der Vertreter bevollmächtigt sein soll. In der Praxis wird gerne so formuliert, das der Vertreter etwa "über alle meine Grundstü-cke in der Türkei Rechtsgeschäfte" vornehmen kann. In einem solchen Falle kann es passie-ren, dass der Grundbuchbeamte diese all zu pauschale Bevollmächtigung nicht akzeptiert mit der Es empfiehlt sich also, die Vollmacht sehr konkret mit genauen Angaben über die Immobilie zu formulieren. Einige wichtige Hinweise Zunächst noch einmal die Feststellung: Eigentum wird nur erworben durch Eintragung im Grundbuch, ein notarieller Vorvertrag (Verkaufsversprechensvertrag) genügt nicht. Die Vollmacht soll Sinnvollerweise vor einem türkischen Konsulat erteilt werden. Wenn nämlich ein ausländischer Notar die Vollmacht beurkundet, so muss diese beglaubigt übersetzt werden, auch beim türkischen Konsulat und außerdem ist dann noch die Apostille erforderlich. Apostille ist die Bestätigung des Landgerichtspräsidenten des Bezirks, in der Notar seinen Sitz hat, dass dieser eine öffentliche Urkundsperson ist. Vor dem Kauf muss unbedingt Grundbucheinsicht genommen werden. Hierzu beauftragt man Sinnvollerweise einen türkischen Anwalt oder eine sonstige Vertrauensperson, z.b. eine zugelassene Immobilienfirma, vor Ort. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, was nicht eingetragen ist, braucht der Käufer nicht gegen sich gelten zu lassen. Grundbucheinsicht ist einfach. Es gilt das sogenannte Realfoliesystem. Das heißt für jedes Grundstück bzw. Wohnung eine Seite, auf der alles was die Immobilie betrifft eingetragen ist. Es gibt einige Ausnahmen von der Eintragungspflicht, d.h. das Eigentum an der Immobilie kann auch ohne Eintragung übergehen durch richterliches Urteil durch Erbschaft durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung In all diesen Fällen ist aber erforderlich, das anschließend bei Immobilienvermögen sofort die Eintragung im Grundbuch vorgenommen wird, schon allein deswegen, um gutgläubigen Er-werb durch Dritte auszuschließen. 9. Weiterverkauf eines Grundstückes Der ausländische Eigentümer eines Grundstücks in der Türkei kann es jeder Zeit weiter veräußern. Grundsätzlich ist es möglich den Kaufpreis auch in fremder Währung zu vereinbaren. Die Grundbucheintragung erfolgt natürlich in Türkischen Währung zum Tageskurs. Türkische Verkäufer wollen gerne den Vertrag über Devisen schließen, dies we-gen des laufenden Wertverfalls der Türki-schen Währung. Für den ausländischen Käufer ist es also günstiger, den Kaufpreis in Türkischer Währung zu vereinbaren, zahlbar auch in Devisen, aber dann eben zum Tageskurs. Am besten für den aus-ländischen Käufer ist es, den Kaufpreis in Türkischer Währung zu vereinbaren und dann auf Anzahlung zu kaufen. Hierauf wird sich aber kaum ein Verkäufer einlas-sen, eben wegen der Inflation. 10. Steuern Die Grunderwerbsteuer ist niedrig, sie be-trägt 4 Promill auf den Kaufpreis, von bei-den Vertragsparteien zu entrichten. Weiter ist jährlich eine Grundsteuer bzw. Gebäudesteuer fällig. Der steuerpflichtige Eigentümer muss alle 4 Jahre den Wert neue beziffern, darf natürlich nicht den von der Stadtverwaltung festgestellten Min-destwert je Quadratmeter unterschreiten. Aber auch diese Steuer ist niedrig. Sie be-trägt für landwirtschaftliche Grundstücke 3 Promill, bei Wohnungen sind es 4 Promill, bei sonstigen Gebäuden ( also keine Wohnungen ) 5 Promill und bei Bauland 6 Promill. Die Erklärung ist in den Monaten März bis Mai abzugeben, beim Neuerwerb innerhalb des laufenden Jahres, spätestens nach drei Monaten. Die Grundsteuer wird jährlich in zwei gleichen Raten gezahlt. Mieteinnahmen unterliegen der Einkommensteuer. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach üblicher Art zu ermitteln, also durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Statt Ein-zelaufstellung ist auch ein Pauschalabzug in Höhe von 25 % der Brutto-Erträge mög-lich. Ein Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, wenn das Eigentum innerhalb eines Jah-res seit Erwerb weiter übertragen wird. Unabhängig von all dem Vorgesagten wird auf die Vermietung eines Ge-schäftsraumes eine Immobiliensteuer in Höhe von 20 % der Mieteinnahmen erhö- ben. Im übrigen wird - wie International üb-lich - unterschieden zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen. Ein Ausländer, der in der Türkei nicht resident ist, ist nur be-schränkt steuerpflichtig, also nur mit seinen Einkünften aus der Türkei z.b. den Mieteinnahmen. Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Immobilien fällt nur an im Zusammenhang beim Verkauf von Handels- und Gewerbe-betrieben bzw. entsprechenden Grundstücken, Steuersatz dann 18 %. Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer Ergibt sich aus einer Steuertabelle und ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad und dem Vermögenswert. Sie ist mit der Schenkungs- und Erbschaftssteuer in der Europäischen Union identisch. Hier wird der Ausländer jedoch fast nie belastet. Doppelbesteuerungsabkommen Zwischen der Türkei und der Europäi-schen Union besteht ein DBA vom 16.April 1986 betreffend der Einkommen- und Vermögenssteuer. Das Abkommen folgt dem OECD Mustertext. Für Immobilien gilt das Belegenheitsprinzip, also zahlt eine Deutscher für seine türkischen Immobilien Steuern nur in der Türkei. In Deutschland gilt nur der Progressionsvorbehalt. Es gilt nur die kleine Auskunftspflicht, d.h. zwischenstaatlich dürfen nur solche Auskünfte ausgetauscht werden, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind, also niemals solche, die die Besteuerung in dem einzelnen Staat selbst betreffen. Wir hoffen, daß Ihnen diese Ausführungen behilflich sind, daß Rechtsprinzip und das Wesen der Eigentumsübertragung von Immobilien in der Türkei eindeutig nach zu vollziehen. Wie Sie sicherlich erkannt haben, bestehen im Gegensatz zu Deutschland einige wichtige Unterschiede in der Abwicklung und Vollziehung. Es aber auch zweifelsfrei ersichtlich, daß dieses System der Eigentumsübertragung ebenso sicher ist, wie in Deutschland oder anderen mitteleuropäischen Ländern. Die Lektüre sollte Ihnen den Entschluss erleichtern, eine Immobilie in der Türkei zu erwerben. Kosten Zum Abschluss möchten wir Sie auf der Rückseite noch darüber informieren, welche Kosten bei einem Immobilienerwerb auf Sie zukommen; und zwar meinen wir hier die Nebenkosten, die neben dem Verkaufpreis anfallen: Kauf und Kaufnebenkosten 1. Der Kaufpreis 2. Bei einem Maklerverkauf 3 % Provision 3. Grundbuchübertragungskosten, ca. 300,-- bis 500,-- € 4. Beschaffung der Wohnberechtigungsbescheinigung ca. 150,-- € 5. Elektro- und Wasseranschluss ca. 200,-- € 6. Grundsteuern und Müllabfuhr für das . Jahr ca. 80,-- € 7. Die Objektverwaltung Nach Erwerb einer Immobilie an der türkischen Riviera raten wir allen Kunden, die Verwaltung des Objekts in sachkundige Hände zu legen, so dass diese sorglos und unbeschwert die Freuden und Annehmlichkeiten, die ihnen ihrer Immobilie bietet, nutzen können. Im ein-zelnen werden durch die Verwaltung nachfolgende Aufgaben rund um die Immobilie übernommen: Der Verwalter führt alle notwendigen Anmeldungen durch und übernimmt die Einzahlung der laufenden Rechnungen für den Eigentümer, wie Wasser, Strom, Telefon (soweit vorhanden) und Grundsteuern und erteilt dem Besitzer regelmäßig einen Kontoauszug über die angefallenen Zahlungen. Etwaige Instandsetzungen, Reparaturen oder Renovierungen werden über den Verwalter auf Bestellung veranlasst und dem Eigentümer später in Rechnung gestellt. Vorab wird dem Ei-gentümer ein Angebot unterbreitet, so dass er über die Kosten informiert ist. Der Verwalter leistet dem Eigentümer Hilfestellung bei sämtlichen Behörd- und Rechtsangelegenheiten und vertritt diesen in Eigentümerversammlungen. Im Versicherungsfall erledigt der Verwalter sämtliche Formalitäten mit der Versicherungsgesellschaft, führt die Instandsetzung durch und erledigt die Abrechnung mit der Versicherungsgesellschaft. Der Verwalter führt für den Eigentümer oder seine Gäste auf Bestellung einen preisermäßigten Flughafentransfer durch(Alanya 41,-- €, Mahmutlar 46,-- €). Der Verwalter veranlasst auf Bestellung die Reinigung des Objekts sowie den Waschservice zu ermäßigten Preisen. Der Verwalter übernimmt auf Bestellung die Betreuung und Einweisung von Gästen in die Wohnung des Eigentümers. Der Verwalter übernimmt auf Wunsch die Vermietung des Objekts an Feriengäste zu interessanten Mieten und weist die Gäste mit Übergabeprotokoll in die Wohnung ein.
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